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4-HAPPY-PAWS E.V. Tierhilfe Tiervermittlung
... anerkannt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig

Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Tierhilfe 4-Happy-Paws e.V.

Er hat seinen Sitz in Sinzing / Alling. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Unterstützung von Tieren in Not im In- und Ausland durch finanzielle, praktische und materielle Unterstützung.

Praktische Hilfe bedeutet, insbesondere Tiere in Not aufzunehmen (Beispiel: obdachlose Haustiere), diese tierärztlich zu versorgen und in geeignete Endplätze zu vermitteln. Materielle und finanzielle Hilfe bedeutet Sammeln von Geldspenden und Hilfsgütern und Futterspenden zur Weiterleitung an hilfsbedürftige Tierheime, die von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden, zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung. Der Verein kann auch ausländische Einrichtungen, die nachweislich den Status einer Körperschaft besitzen, der dem einer inländischen Körperschaft gleichgestellt ist, durch Mittelzuweisungen für vorgenannte Zwecke unterstützen.

Der Verein wird eingreifen, wenn ihm Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur dieser Satzung entsprechend verwendet werden, an Mitglieder werden keine Zuwendungen gezahlt. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Amtsinhaber des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Deren Aufwendungen werden erstattet.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Widerspruch gegen den Mitgliedsantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats einlegen. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedsbeiträge betragen mindestens € 5,00 / Monat (€ 60,00 / Jahr). Zahlbar monatlich, halbjährlich oder jährlich auf das Vereinskonto.

Das Mitglied verpflichtet sich seine persönlichen Daten, wie Anschrift und E-Mail-Adresse bei Änderungen dem Verein mitzuteilen.

Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder). Aktive Mitglieder haben Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder (ordentliche Mitglieder) haben kein Stimmrecht, dürfen aber bei Mitgliederversammlungen anwesend sein.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Das Ende der Mitgliedschaft tritt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ein.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor dem Jahresende in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Mitglieder haben über Vereins-Interna während und auch nach der Mitgliedschaft gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

§ 6 Mitgliederversammlung

Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, ist sie beschlussfähig. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Möglichst im ersten Kalendervierteljahr.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Es werden Protokolle der Mitgliederversammlung erstellt, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

§ 7 Der Kassenwart

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand überwacht die ordnungsgemäße Buchführung, zu welcher der Verein verpflichtet ist.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Ob und wie viele weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Alle die Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung obliegen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über diese Beschlüsse werden Protokolle angefertigt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend und ein Mitglied davon ein vertretungsberechtigtes Mitglied ist. Gebunden an diese Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Recht auf Widerruf besteht nur bei einem wichtigen Grund, wie z.B. Verstoß gegen die Satzung.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Tierfreunde Niederbayern e.V., Guntersdorf 8, 84175 Schalkham,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.